| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 0.11 Weitere inhaltliche Anträge und Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Patric Liebscher (KV Mannheim) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 17.09.2020, 12:06 |
A4: Entschädigung für unmittelbar von Corona-Maßnahmen Betroffene
Antragstext
Begründung
Das Bundesinfektionsschutzgesetz enthält eine Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1 für Menschen, die in Quarantäne müssen und deshalb nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Entsprechendes gilt nach Abs. 1a, wenn Betreuungseinrichtungen geschlossen werden und Berufstätige deshalb Angehörige pflegen müssen. Im Fall von allgemeinen Corona-Maßnahmen wie Schließung von Geschäften, Gaststätten und Beherbergungsstätten sowie bei Betriebsbeschränkungen (z.B. Anzahl der Tische in Restaurants, Abstandsgebot) sieht das Bundesinfektionsschutzgesetz keine Entschädigung vor. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung bzw. Rechtswissenschaft besteht in diesem Fall auch kein Anspruch nach anderen Entschädigungsnormen.
Politisch gesehen ist es aber nicht fair, dass Menschen, die nichts dafür können, hier wegen der Befolgung allgemeiner Corona-Maßnahmen unverschuldet in eine Notlage geraten und nicht für ihren Verdienstausfall entschädigt werden. Dabei meint Entschädigung nicht zwingend Ersatz des vollen Verdienstausfalls. Es geht aber nicht an, z.B. für Eventveranstalter und Discothekenbetreiber faktisch ein Beufsverbot zu verhängen ohne jede staatliche Entschädigung. Viele Gastronomiebetriebe, Kinos usw. können unter den derzeitigen Bedingungen auch nicht wirtschaftlich betrieben werden.
Die allgemeinen Hilfsangebote sind insbesondere für Selbständige häufig nicht ausreichend.
Die Finanzierung könnte über eine Umwidmung des Solidaritätszuschlags oder die befristete Erhebung einer Vermögensabgabe erfolgen. M.E. muss jedoch ein fairerer Lastenausgleich für Corona-Betroffene erfolgen, da die entsprechenden Verdiensteinbußen unverschuldet eingetreten sind und nicht vorausssehbar waren. Die Entschädigungsregelung soll auf UNMITTELBAR von allgemeinen Corona-Maßnahmen Betroffene eingegrenzt werden, damit die Ansprüche nicht ausufern und finanzierbar bleiben.